Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesnaturschutzgesetz
LNatSchG NRW§ 57 Betretungsbefugnis(zu § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes)
Stand: 01.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/57#abs-1 (1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LNatSchG%20NRW/57#abs-2 (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 57 LNatSchG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 10.03.2023 – 9 L 961/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.09.2019 – 16 A 2326/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 06.09.2019 – 16 A 3044/15Zitiert von 2
- OLG Hamm, 31.08.2022 – 11 U 9/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.